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Gemeindeverband

Frage:

Warum wird der Königlich Sächsische Gemeindeverbund als Gemeindeverband bezeichnet?

Antwort:

Für den Gemeindeverband gemäß dem gültigen sächsischen Gesetz über die Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910  wurde der Eigenname "Königlich Sächsischer Gemeindeverbund" gewählt.

 

 

 

Frage:

Hat der Königlich Sächsische Gemeindeverbund einen König aus den Reihen des Adelsstandes als Staatsoberhaupt erhoben?

Antwort:

Nein, durch die Verweserwahl wurde ein legitimierter staatlicher Vertreter gewählt, der im Besitz der Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Sachsen ist. Er vertritt das öffentliche Interesse in den staatlichen Gebietskörperschaften der Gemeinden- und Stadtgemeinden und seiner Gemeindemitglieder.

 

 

 

Frage:

Warum wurde der Erbfolge-Regelung gem. §6 der gültigen sächsischen Verfassung von 1831 bei der Verweserwahl nicht entsprochen?

Antwort:

Um den staatlichen Notstand endlich zu beenden, wurde von den nachgewiesenen, indigenen Sachsen für den Königlich Sächsischen Gemeindeverbund ein Verweser (Bürgermeister/Gemeindevorsteher/Vertreter) gewählt. Die Bodenrechte der Gemeinden und Stadtgemeinden sind durch diese Wahlen wieder an die indigenen Staatsangehörigen des Bundesstaates Sachsen (Ureinwohner) zurückgegangen. 

Der Erbadel (Adelsstand) wurde und wird in einem Zeitraum von mehr als 100 Jahren durch die Weimarer Republik und deren Nachfolgeorganisationen entschädigt bzw. ist Verzichtsverträge u.ä. mit der Weimarer Republik oder deren Nachfolgeverwaltungen eingegangen . Wie in der Vergangenheit, arbeitet er zum Teil auch noch heute mit diesen Putschistenorganisationen und Verwaltungen der Wirtschaftsgebiete zusammen, übte passive Zustimmung oder versuchte/versucht seine privaten Interessen durchzusetzen. Seine Verpflichtungen gegenüber dem Staat, hat der Adelsstand somit mehr als 100 Jahre nicht erfüllt. Es besteht staatlicher Notstand und Besatzung durch fremde Mächte.

Durch die gültige Sächsische Verfassung garantiert werden unabhängige staatliche Gerichte untersuchen müssen, wie der agnatische Erbadel seine Rechte am Bundesstaat erhalten hat und ob/wie es für ihn möglich ist, in der Gegenwart die daraus resultierenden Pflichten in Würde weiterzuführen.

  • Vielleicht kommen die Sachsen als Lohn für ihre 100+ jährige aufgezwungene Toleranz irgendwann einmal in den Genuß, ihren Stammesfürsten (König) wieder selbst wählen zu dürfen, wie es bei ihren Vorfahren der Brauch war?
  • Vielleicht sind die Sachsen wieder ein Vorreiter und führen ihren Bundesstaat sozusagen als "Indigene konstitutionelle Monarchie" weiter in ein neues Zeitalter?

 

Der Anfang ist gemacht!

 

Frage:

Warum gelingt das Wiederherstellen staatlicher Strukturen in Sachsen?

Antwort:

Sachsens gültiges Rechtssystem mit seiner Verfassung von 1831 war und ist bis heute noch ausgesprochen fortschrittlich und beachtet mehr als alles Andere das Selbstbestimmungsrecht der indigenen Einwohner. Das ist nicht zufällig so und entstand auch auf besonderen Wunsch des Könighauses Wettin A.L. zusammen mit der Ständeversammlung.
Rechtsquellen: Organisationsgesetz vom 21. April 1873 und dessen Ausführungsverordnungen sowie der Kompetenzverordnung vom 22. August 1874

Staatswesen im Bundestaat Sachsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Der Bezirksversammlung, gebildet aus den Delegierten der Gemeindevertretungen, als höchste Instanz der Selbstbestimmung obliegt es, die Amtshauptmannschaft und dessen Vorsteher zu bestimmen und ihn mit den entsprechenden Budgets und Rechten auszustatten.
Die Amtshauptmannschaft als staatliche Verwaltungsbehörde bildete zugleich die Aufsichtsbehörde aller Gemeinden. Die Bezirksversammlung bestimmte auch die Deligierten zu den Bezirks- und Kreisausschüssen. So wie der Bezirksauschuss zusammen mit dem Amtshauptmann und seiner Mannschaft in wichtigen Fragen erstinstanzlich im Verwaltungsrecht entscheidet, so geschieht dies auch mit den Delegierten zum Kreisausschuss und der Kreishauptmannschaft zweitinstanzlich.
Der Kreishauptmann wird durch Bestallung des Ministeriums des Innern (Staatsregierung) bestimmt und eingesetzt. Seine Legitimation leitet sich also aus den Rechten des Könighauses ab.

Mit einer Siegelrechte- und Verweserwahl ist es somit möglich, staatliche Gemeinden als echte Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne wieder ins Leben zurückzuholen. Die Stimmberechtigten sind, anders als das "Personal" in der BRiD, durch ihre Rechtsstellung als Indigenat-Deutsche gemäß RuStAG 1913 Grundrechtsträger, Souverän sowie rechts- als auch geschäftsfähig mit Geburt und dem Erreichen des 25. Lebensjahres stimmberechtigt und können auf diese Weise wirkliche Rechte übertragen, ohne diese damit zu verlieren. Mit den Gemeinden kann die Bezirksversammlung abgehalten werden, mit deren Hilfe der erstinstanzliche Weg zur Amtshauptmannschaft vollendet wird und die staatliche Aufsichtsbehörde der Gemeinden entstanden ist.

 

 

Frage:

Könnte das Kriegsrecht (Belagerungszustand) die in Sachsen abgehaltenen Wahlen von 2017 und 2018 ungültig machen?

Antwort:

Die Beantwortung dieser Frage streift mehrere Rechtskreise, zum einen das Völkerrecht zum anderen staatliches deutsches Recht und davon das Kriegsrecht einerseits und das Kommunalrecht andererseits. Kurzantwort: Nein

Analyse

Aus dem Normen des Völkerrechts heraus ist hier das Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (HLKO - Haager Landkriegsordnung) heranzuziehen. Es besteht auch innerhalb der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes kein Zweifel an ihrer Gültigkeit, auch innerhalb des Gebiets- und Rechtsstandes vom 31.12.1937. Diese ist in unterschiedliche Abschnitte in Bezug auf den Verlauf einer kriegerischen Auseinandersetzung sich feindlich gegenüberstehenden Parteien gegliedert und definiert hieraus den Status der jeweiligen sich feindlich gegenüberstehenden Parteien und deren Rechte und Pflichten. Die HLKO behandelt im ersten Abschnitt die Kriegsbeteiligten, im zweiten Abschnitt die eigentlichen Feindseligkeiten bis hin zum Waffenstillstand und zur Kapitulation und im dritten Abschnitt die militärische Besatzung, die Regeln des Nießbrauchs währenddessen und den Friedensschluß. 

Das staatlich deutsche Recht kennt in diesem Zusammenhang für Ausnahmeumstände das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Im Zusammenhang mit Artikel 68 der Reichsverfassung von 1871 darf der Bundesfeldherr den Kriegszustand für Teilgebiete oder für das gesamte Staatsgebiet erklären. Das hat weitreichende Folgen. Zunächst ist, nachdem diese Erklärung erfolgte, in Ansehen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch Staatsministerien oder aber in Teilgebieten von Festungskommandanten oder kommandierenden Generälen der Belagerungszustand auszurufen. Eine spätere Aufhebung des Belagerungszustandes soll durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.
Gem. § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand geht mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben sodann Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Gem. § 7 des Gesetzes über den Belagerungszustand entsteht dadurch eine Art innerstaatliche "Besatzung", da nicht nur die exekutive, sondern auch die judikative Gewalt auf die Militairbefehlshaber übertragen wird. 

Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes ist festzustellen, daß am 31. Juli 1914 der Kriegszustand durch den Kaiser als Bundesfeldherr für das gesamte Deutsche Reich erklärt und der Belagerungszustand überall im Deutschen Reich daraufhin ausgerufen wurden. Damit wurde unzweifelhaft die exekutive als auch die judikative Gewalt auf die Militärbefehlshaber legitim übertragen.

Die tatsächliche Gewalt der Besetzenden mit Beendingung der Kriegshandlungen auf Deutschem Boden (Deutsches Reich 1871) wurde letztlich durch mehrere feindliche Heere bestehend aus bewaffneten Armeeangehörigen der Kriegsgegner, zivilen Putschisten, bewaffneten Söldnern und Parteien juristisch mit dem 28.10.1918 00:00 Uhr erreicht. Der Waffenstillstand von Compiègne beendete die letzten Kampfhandlungen in diesem Kontext am 11. November 1918. Es spielt keine Rolle, mit welchen Kriegslisten (Spionage, Verrat, Landesverrath, Hochverrath, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Nötigung usw.) dies von statten ging. Eine strafrechtliche Würdigung ist zur Beantwortung der Fragestellung unerheblich. Der Putsch und der Hochverrat der Parteien ändert an diesem Fakt nichts.  Auch sie sind als Kriegsgegner aufgetreten und als solches anzusehen, da sie sich auf die "andere" nichtstaatliche Seite der Kriegsparteien geschlagen hatten.

Damit endet jedoch auch die tatsächliche Gewalt der deutschen Militärbehörden, die vorher mit Ausrufen des Belagerungszustandes als Legitimation auf sie übertragen wurde. Alle Rechtsträger in diesem Sinne wurden entweder getötet oder haben kapituliert. Fortan gilt dieses Gebiet gemäß Haager Landkriegsordnung als "besetzt", da die tatsächliche Gewalt übergegangen ist, und es gelten die Regelungen für die Besatzung und den Nießbrauch gemäß HLKO.

Art. 42 HLKO

Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres steht. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Art. 43 HLKO

Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, trifft dieser alle ihm zu Gebote stehenden Maßnahmen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und den regelmäßigen Gang der öffentlichen Angelegenheiten wieder herzustellen und zu sichern. Dabei soll er, wenn nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die im Land geltenden Gesetze aufrechterhalten.

Art. 53 HLKO

Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

 

Synthese

Offene Kriegshandlungen, der sich feindlich gegenüberstehenden Parteien, sind derzeit äußerlich nicht zu erkennen. Der Waffenstillstand von Compiègne wurde bereits durch nicht legitimierte Parlamentäre (Weimarer Republik ≠ Deutsches Reich) abgeschlossen, und ist somit ungültig. Einen Friedensschluß hat es bisher zwischen den sich feindlich gegenüberstehenden Kriegsparteien nicht gegeben. Der derzeitige Status Quo des Deutschen Reichs ist somit gemäß Abschnitt 3 der HLKO als BESETZT einzuordnen. 

  1. Es gilt das vorhandene Landesrecht und auch das Kommunalrecht (Landgemeinde- und Städteordnungen) soweit keine unüberwindlichen Hindernisse aus Sicht der Besatzer entgegenstehen. Siehe auch gültiges EGBGB Artikel 32 "Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. ..."
  2. Der Besetzende (Besatzer) hat keine Legitimation zur Abänderung oder Ergänzung der existierenden geltenden Landesgesetze.
  3. Alle nach dem 27.Oktober 1918 entstandenen "Rechtsnormen" sind als Besatzungsrecht bzgl. der Verwaltung und des Nießbrauches auf dem besetzten Gebiet einzustufen.

    Damit wäre die Fragestellung mit NEIN zu beantworten, da die entstandenen Gemeindestrukturen des KSGV rechtmäßig und legitim, gemäß gültigem Kommunalrecht innerhalb des Besatzungsgebietes entstanden.

 

 
 
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