Die Möglichkeiten der Aufnahme in den Königlich Sächsischen Gemeindeverbund sind in der Verbandssatzung geregelt. Die Satzung kennt als Mitglieder des Verbandes Gemeinden, repräsentiert durch ihre legitim gewählte Gemeindevertretung, als auch Einzelpersonen. Die wichtigsten Regelungen hierzu finden sich im § 9 und § 15 der Satzung.
Die Aufnahme in den Gemeindeverband setzt gewisse Bedingungen voraus. Für Gemeinden bedeutet dies den urkundlichen Nachweis zu ihrer Siegelrechtewahl als auch der Gemeindevertretung nach staatlichem deutschem Recht im Rechtsstand 27. Oktober 1918 zu führen.
Die Hauptvoraussetzung für die Aufnahme in den Sächsischen Gemeindeverbund für eine Einzelperson ist der Besitz der Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Sachsen. Die Wahlkommission Sachsen bietet hier die Möglichkeit der Prüfung dieser Aufnahmevoraussetzung.
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